B.
Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Allgemeine
Bestimmungen
- Als Behandlungsfall
gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach
der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen
nach den Nummern 1 und/oder 5
sind neben Leistungen nach den Abschnitten C
bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen
nach den Nummern 1, 3,
5, 6,
7 und/oder 8
können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies
durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung
anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1,
5, 6,
7 und/oder 8
ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung
nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen
nach den Nummern 1, 3,
22, 30
und/oder 34 sind neben den Leistungen nach
den Nummern 804 bis 812, 817,
835, 849,
861 bis 864, 870,
871, 886
sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei
Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit
des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten
an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben.
Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben
Tag zu begründen.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den
Nummern 1, 3,
4, 5,
6, 7,
8 und/oder 15
nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren
nach den Nummern 48, 50
und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus-
und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen
sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung
nach den Nummern 5, 6,
7 oder 8
sind die Leistungen nach den Nummern 600,
601, 1203,
1204, 1228,
1240, 1400,
1401 und 1414
nicht berechnungsfähig.