Allgemeine Bestimmung
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 berechnen.
Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines
250
14,57
33,51
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
150
8,74
20,10
Bulbusentnahme bei einem Toten
250
14,57
33,51
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
230
13,41
30,84
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
220
12,82
29,49