O
II. Allgemeine Bestimmungen
- Szintigraphische
Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit der Gammakamera,
gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen. Bei der Auswahl des anzuwendenden
Radiopharmazeutikums sind wissenschaftliche Erkenntnisse und strahlenhygienische
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wiederholungsuntersuchungen, die nicht
ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die
jeweilige Basisleistung berechnungsfähig.
- Ergänzungsleistungen
nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je
Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig.
Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen
für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach
den Nummern 5473 und 5481 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.
Die Leistungen nach den Nummern 5473,
5480, 5481
und 5483 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.
- Die Befunddokumentation,
die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der einfache
Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil
der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Materialkosten
für das Radiopharmazeutikum (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind
gesondert berechnungsfähig. Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung
und Entsorgung der zur Untersuchung notwendigen Substanzen, die mit ihrer
Anwendung verbraucht sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Einbringung
von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Körper mit Ausnahme der Einbringung
durch Herzkatheter, Arterienkatheter, Subokzipitalpunktion oder Lumbalpunktion
sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut oder Urin sind
mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts
nichts anderes bestimmt ist.
- Die Einbringung
von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper mit Ausnahme
der intraartikulären, intralymphatischen, endoskopischen oder operativen Einbringungen
des Strahlungsträgers oder von Radionukliden ist mit den Gebühren abgegolten,
soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt
ist.
- Rechnungsbestimmungen
a) Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven
Stoffen berechnen.
b) Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs-
und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten
Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung
eine eindeutige Definition gegeben ist.