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Steuerermäßigung bei Honorarnachzahlung mehrerer
Jahre |
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Die
Nachzahlung von Honorar für mehrere Jahre ist nach der Ein-Fünftel-Regelung
ermäßigt zu besteuern. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof
im Fall eines Psychotherapeuten, der einen Rechtsstreit mit der
Kassenärztlichen Vereinigung gewonnen hatte.
Es
ging um Honorar für die Jahre 1993 bis 1998, das nach Ansicht
des Therapeuten zu niedrig abgerechnet worden war. Das Landessozialgericht
gab ihm Recht und verurteilte die Abrechnungsstelle zu einer Nachzahlung
von über 200.000 DM. Diese wurde 2001 geleistet. Der Therapeut
beantragte Steuerermäßigung für Vergütungen
aus einer mehrjährigen Tätigkeit. Das Finanzamt behandelte
die Einnahme als laufenden Gewinn.
Der
Bundesfinanzhof vertrat dagegen die Auffassung, dass nach Sinn und
Zweck der gesetzlichen Vorschrift bewirkt werden soll, dass die
steuerliche Belastung bei geballt zufließenden Einkünften
nicht höher ist als wenn sie in jedem einzelnen Jahr anteilig
zugeflossen wären.
| Gewerblichkeit
der Einkünfte von Ärzten bei Beschäftigung weiterer
angestellter Ärzte |
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Die
selbständige Berufstätigkeit von Arzten unterliegt als
freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer. Ein Arzt
ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er fachlich vorgebildete
Arbeitskräfte beschäftigt. Voraussetzung ist jedoch, dass
der Arzt auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich
tätig ist. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit liegt nur
dann vor, wenn der Arzt an der praktischen Arbeit in ausreichendem
Umfang persönlich teilnimmt.
Führen
die fachlich vorgebildeten Angestellten Tätigkeiten aus, ohne
dabei vom Arzt ständig überwacht zu werden oder ohne dass
dieser selbst leitend tätig ist, liegen nach einem Urteil des
Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vor.
Im
Urteilsfall wurden ca. 15% der ärztlichen Tätigkeiten
durch eine angestellte Fachärztin erbracht, ohne dass eine
eigenverantwortliche Einflussnahme und Überwachung des Praxisinhabers
vorlag.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
| Hygieneberater
übt freiberufliche Tätigkeit aus |
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Im
Bereich des Gesundheitswesens bereitet die Abgrenzung zwischen gewerblicher
und freiberuflicher Tätigkeit immer wieder Schwierigkeiten.
Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob die Tätigkeit eines
Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene als freiberufliche
Tätigkeit anzusehen ist.
Im
Rahmen einer Fachweiterbildung hatten zwei examinierte Krankenpfleger
eine staatliche Abschlussprüfung mit dem Titel "Fachkrankenpfleger
für Krankenhaushygiene" absolviert. Sie betrieben in Form
einer GbR ein Hygieneberatungsbüro. Die Tätigkeit umfasste
die Beratung im Krankenhaus in Sachen Hygiene, Überwachung
der Einhaltung, Unterrichtung der Ärzte und des Pflegepersonals
über Verdachtsfälle sowie Schulung und Fortbildung des
Personals. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt
die Auffassung, es handle sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit.
Dagegen
wendet sich der Bundesfinanzhof mit der Begründung, dass die
Tätigkeit des Hygieneberaters dem Katalogberuf des Krankengymnasten
ähnlich sei. Ein ähnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung
immer dann vor,wenn er in wesentlichen Punkten mit den im Gesetz
genannten Katalogberufen verglichen werden kann. Dazu gehört
die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten
beruflichen Tätigkeit. Diese Vergleichbarkeit war nach Ansicht
des Gerichts gegeben, so dass die Einkünfte unter die Einkunftsart
"selbständige Tätigkeit" einzuordnen waren.
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Ernährungsberatung nur auf ärztliche Anordnung
umsatzsteuerfrei |
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Ernährungsberatung
ist nur im Rahmen einer medizinischen Behandlung und auf ärztliche
Anordnung umsatzsteuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Heilbehandlungen
müssen der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich,
der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen
dienen. Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben
und nur den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, sind keine
umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen.
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Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer
Laborgesellschaft |
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Eine
GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Arzt für Laboratoriumsmedizin
war, führte medizinische Analysen durch. Für diese Leistungen
wurde zunächst teilweise Umsatzsteuer berechnet, im Hinblick
auf das Gemeinschaftsrecht begehrte man jedoch später eine
Befreiung der Umsätze.
Unter
Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof festgestellt,
dass in diesem Fall die Steuerbefreiungsvorschrift für Ärzte
gilt. Auch wenn ein Arzt, wie im vorliegenden Fall, seine Tätigkeit
in der Rechtform einer GmbH ausübt, bleiben die Umsätze
steuerfrei. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die
deutschen Steuerbefreiungsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht
anzupassen sind, weil dieses weitergehende Befreiungen als das nationale
Recht vorsieht.
In
diesem Fall hatte der Bundesfinanzhof eine Anfrage an den EuGH gerichtet.
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Umsatzsteuerbefreiung für die Personalgestellung
durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis |
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Die
Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis stellt
einen Umsatz dar, der mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbunden
ist. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Personalgestellung
für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten
unerlässlich ist. Auch wenn in der Arztpraxis nicht nur Krankenhauspatienten,
sondern auch andere Patienten versorgt werden, führt das zu
keiner anderen Beurteilung. Im Übrigen verlangt der Begriff
"der mit der Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung
eng verbundenen Umsätze" keine besonders enge Auslegung.
Denn durch die Befreiung der vorgenannten Umsätze soll erreicht
werden, dass der Zugang zu solchen Behandlungen nicht durch höhere
Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlung
der Mehrwertsteuer unterworfen würde.
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Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Fachkräften
an eine Rehabilitationseinrichtung |
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Zur
Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus heilberuflicher
Tätigkeit ist es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes
nicht erforderlich, dass die Umsätze unmittelbar gegenüber
dem Patienten als Leistungsempfänger erbracht werden. Vielmehr
kommt die Steuerbefreiung auch dann in Betracht, wenn eine Rehabilitationseinrichtung
auf Grund eines Versorgungsvertrages mit Hilfe von Fachkräften
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt. In diesem
Fall sind sowohl die Leistungen der Rehabilitationseinrichtung selbst
als auch die Leistungen von selbständigen Fachkräften
an die Rehabilitationseinrichtung steuerfrei.
Die
Steuerfreiheit für die Umsätze der Fachkräfte setzt
aber bei ihnen voraus, dass die in dem Versorgungsvertrag genannten
Qualifikationen vorhanden sind. Folglich muss der Leistende Träger
eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein, er muss
die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche
oder arztähnliche Leistungen erbringen und die dafür erforderlichen
Befähigungsnachweise besitzen.
Eine
Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin umfasst Tätigkeiten,
die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und, soweit wie möglich,
der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für
bestimmte Patienten ausgeführt werden.
Von
dem Vorliegen des Befähigungsnachweises ist auszugehen, wenn
die Leistungen des Unternehmers für heilberufliche Tätigkeiten
in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert
werden. Als weiteres Indiz kann angesehen werden, dass die Leistungen
der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
aufgenommen worden sind.
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Umsatzsteuerbefreiung von Legasthenie-Behandlungen
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1.
Umsatzsteuerbefreiung von Legasthenie-Behandlungen I
Nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs stellen Legastheniebehandlungen
in aller Regel keine Heilbehandlungen dar. Etwas anderes gilt
nur, wenn diese im Rahmen einer medizinischen Behandlung auf Grund
ärztlicher Anordnung erfolgen.
Anderfalls
kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung
mit der Fürsorge oder sozialen Sicherheit verbunden ist.
Dies ist etwa der Fall, wenn die Legastheniebehandlungen gemäß
entsprechender Vereinbarungen mit einem Träger der Sozialversicherung
erbracht werden.
2.
Umsatzsteuerbefreiung von Legasthenie-Behandlungen II
Bestimmte
therapeutische Behandlungen fallen nicht unter die umsatzsteuerliche
Befreiungsvorschrift für ärztliche Leistungen. Die Abgrenzung
bereitet jedoch immer wieder Schwierigkeiten, wie der nachfolgend
geschilderte Fall zeigt.
Eine
Legasthenie-Therapeutin erbrachte den größten Teil
ihrer Leistungen an ein städtisches Jugendamt im Rahmen der
Eingliederung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Das Finanzamt beurteilte die entsprechenden Umsätze als steuerpflichtig.
Der
Bundesfinanzhof sieht dies anders. Grundsätzlich sei zwar
dem Finanzamt zuzustimmen, dass solche Leistungen umsatzsteuerpflichtig
sind, weil Legasthenie keine Krankheit ist. Behandlungsziel ist
vielmehr die schulische Ausbildung. Allerdings sei hier die 6.
EG-Richtlinie maßgeblich, die eine eng mit der Sozialfürsorge
und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung durch Einrichtungen
des öffentlichen Rechts als steuerbefreit ansieht. Diese
Richtlinienbestimmung ist nicht in nationales Recht umgesetzt
worden, gleichwohl kann sich der Unternehmer darauf berufen.
Umsätze
aus privat abgerechneten Behandlungen sind dagegen umsatzsteuerpflichtig.
3.
Umsatzsteuerbefreiung von Legasthenie-Behandlungen III
Aus
sozialstaatlichen Gründen sind heilberufliche Leistungen
von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus,
dass
Unter
den Begriff "Heilbehandlung" fallen nach einem Urteil
des Finanzgerichts München die Leistungen einer staatlich
anerkannten Heilpädagogin, die auf Grund fachärztlicher
Gutachten Legastheniker behandelt. Die in diesem Zusammenhang
erbrachten Leistungen sind folglich von der Umsatzsteuer befreit.
Hier
muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden.
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Einnahmen eines angestellten Chefarztes für gesondert
berechenbare Leistungen sind Arbeitslohn |
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Rechnet
ein angestellter Chefarzt aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht
mit dem Patienten gesondert Leistungen ab, handelt es sich in der
Regel um Arbeitslohn. Die Fälle, auf die diese Entscheidung
des Bundesfinanzhofs anzuwenden sind, dürften in der Praxis
häufiger vorkommen:
Der
angestellte Chefarzt rechnet gesondert berechenbare wahlärztliche
Leistungen mit den Patienten des Krankenhauses ab, bei dem er angestellt
ist. Solche Leistungen können grundsätzlich selbständig
oder unselbständig erbracht werden. Die Beurteilung richtet
sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Steht dem Arzt das
Recht zur Abrechnung nur auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung
mit seinem Arbeitgeber zu, ist von einer unselbständigen Tätigkeit
auszugehen.
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Krankenhaus: Entgeltliche Mitbenutzung von Großgeräten
durch frei praktzierende Ärzte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
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Die
entgeltliche Überlassung eines Großgerätes einschließlich
des nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals, durch
ein als gemeinnützig anerkanntes Krankenhaus an frei praktizierende
Ärzte stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
dar. Die Tätigkeit ist insoweit nicht mehr dem steuerbegünstigten
Zweckbetrieb "Krankenhaus" und auch nicht der Vermögensverwaltung
zuzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Folglich
unterliegen die Einkünfte aus diesem Teilbetrieb der Körperschaftssteuer
und der Gewerbesteuer. Eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung
ist gesondert zu prüfen.
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Häusliches Arbeitszimmer eines Arztes |
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Nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann ein selbständig
tätiger Arzt die Aufwendungen für sein häusliches
Arbeitszimmer in der Regel nicht gewinnmindernd geltend machen.
Für die Versagung des Abzugs reicht es bereits aus, wenn er
seine schriftlichen Arbeiten außerhalb der Praxisöffnungszeiten
ungestört an seinem Schreibtisch in der Praxis durchführen
kann. Es ist dem Arzt durchaus zuzumuten, seine Unterlagen, Geschäftspapiere
und Literatur jeweils bei Bedarf in die Praxis zu bringen.
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Gewinn aus Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis
bei Neueröffnung einer Praxis für Naturheilkunde
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Zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch
der Gewinn aus Veräußerung einer Einzel- oder Teilpraxis.
Bei der Veräußerung der gesamten Praxis oder einer Teilpraxis
wird ggf. ein Freibetrag gewährt. Der Veräußerungsgewinn
unterliegt außerdem einem ermäßigten Steuersatz.
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz werden nicht gewährt,
wenn ein Arzt einen Teil seiner Patienten zurückbehält
und weiterhin selbst betreut. Unschädlich ist eine geringfügige
Zurückbehaltung. Eine solche liegt vor, wenn auf die zurückbehaltenen
Patienten in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten
Einnahmen entfielen.
Die
Hinzugewinnung neuer Patienten innerhalb einer "gewissen"
Zeit nach Praxisaufgabe ist - auch ohne Überschreitung der
10%-Grenze - in jedem Fall schädlich. Wer lediglich fünf
Monate nach Veräußerung seiner Praxis erneut eine freiberufliche
ärztliche Tätigkeit in der selben Stadt aufnimmt, erhält
den Freibetrag und den ermäßigten Steuersatz auch nicht.
Ebenfalls
kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn liegt
nach einem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vor, wenn ein
bisher überwiegend Kassenpatienten behandelnder Allgemeinmediziner
die Praxis verkauft und innerhalb von drei Monaten am selben Ort
eine Praxis für Naturheilkunde eröffnet.
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Aufwendungen für Fachkongresse bei objektivem beruflichen
Interesse sind Werbungskosten |
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Ein
Facharzt für Anästhesie nahm an Fachkongressen für
Anästhesie und Schmerztherapie im Ausland teil. Die Fachvorträge
und Workshops auf diesem Kongress fanden an mehreren Stunden vormittags
und nachmittags statt. Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich
aus Ärzten, Ärzten im Praktikum und Krankenschwestern.
Der Arzt machte die Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab mit dem Hinweis, die Kosten seien privat
veranlasst.
Der
Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Die Teilnahme an den Fachkongressen
war ausschließlich beruflich veranlasst, weil der Arzt sich
auf seinen Fachgebieten fortbilden wollte. Die von ihm aufgesuchten
Kongresse waren zudem wie Lehrgänge organisiert und richteten
sich ausschließlich an Fachteilnehmer.
Aufwendungen
für eine Fortbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Beruf und Aufwendung besteht.
Der volle Abzug setzt voraus, dass die Reise ausschließlich
oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen
ist. Der Reise muss ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde
liegen.
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Unkenntnis des Arbeitgebers bei mehreren Minijobs eines
Arbeitnehmers |
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Bei
Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Minijobs muss der
Arbeitgeber Vorsicht walten lassen, um eine nachträgliche Zahlung
von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.
Wird
bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger
festgestellt, dass der Arbeitnehmer einen weiteren Minijob ausübt
und dadurch die Grenze von 400 Euro überschreitet, so führt
dies erst ab dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die
Einzugstelle oder einem Träger der Rentenversicherung zur Versicherungspflicht,
wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären.
Es
ist deshalb sinnvoll, den neu eintretenden Arbeitnehmer einen Einstellungsfragebogen
ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.
Ist
dies nicht geschehen, muss der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge
vom Beginn der doppelten Beschäftigung an zahlen.
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Keine sofortige Besteuerung von zurückbehaltenen
Forderungen bei Einbringung einer Praxis in eine Gemeinschaftspraxis
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Ein
Arzt brachte Praxisinventar und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis
ein. Die bis zur Einbringung entstandenen Forderungen von rd. 70.000
€ brachte er nicht ein, sondern vereinnahmte sie selbst. Da
er seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelte,
wollte er die Forderungen erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs
versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie in voller Höhe im
Jahr der Praxiseinbringung.
Der
Bundesfinanzhof entschied, dass der Arzt die zurückbehaltenen
Forderungen erst bei tatsächlichem Geldeingang zu versteuern
hat, da sie seinem "Restbetriebsvermögen" zuzuordnen
sind.
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Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen eines privaten
ambulanten Pflegedienstes |
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Die
Umsatzsteuerfreiheit privater ambulanter Pflegedienste ist von bestimmten
Voraussetzungen abhängig. Maßgeblich sind die Verhältnisse
des Vorjahres. In diesem Zeitraum muss der Anteil der Pflegekosten
in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern
der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden
Teil getragen worden sein.
Der
Bundesfinanzhof hat die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche
Grundlage dieser Vorschrift bestätigt. Damit wurde die Klage
eines Pflegedienstes zurückgewiesen, der sich in seinen Rechten
sowohl verfassungsrechtlich als auch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts
beeinträchtigt sah.
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Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall
sind nicht zu versteuern |
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Eine
Ärztin hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen.
Leistungen aus der Versicherung waren fällig, wenn die Versicherungsnehmerin
einen Unfall erleiden oder die Praxis unter Quarantäne gestellt
würde. Die Versicherungsprämien wurden als Betriebsausgaben
erfasst.
Nachdem
die Ärztin einen Unfall erlitten hatte, erhielt sie erhebliche
Versicherungsleistungen, die sie nicht als Einnahmen in ihrer Gewinnermittlung
erfasste. Das zuständige Finanzamt rechnete die Versicherungsleistungen
zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung
nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie durch einen Unfall
verursacht worden sind. Dagegen sind Leistungen, die auf Grund einer
behördlichen verordneten Quarantäne und/oder wegen Brand,
Sturm oder Einbruch entstehen, betrieblich verursacht und als Betriebseinnahmen
zu erfassen.
Beiträge
für eine Praxisausfallversicherung sind dementsprechend nicht
in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern
im Verhältnis aufzuteilen.
Für
die Unterstützung an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön
an Franz A. Brauer, Steuerberater in Berlin
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