B.
Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Allgemeine
Bestimmungen
- Als Behandlungsfall
gilt die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der ersten
Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten an demselben Patienten zu Lasten
desselben gesetzlichen UV-Trägers vorgenommen worden ist. Stationäre
belegärztliche Behandlung ist ein eigenständiger Behandlungsfall
auch dann, wenn innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt
erfolgt.
- Die Leistung
nach Nummer 1 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall
nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1 ist neben der
Leistung nach Nummer 6 nicht berechnungsfähig.
- Die Leistungen
nach den Nummern 1 bis 15 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal
berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten
war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung
in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1 bis 5 und
11 bis 15 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei
der Leistung nach den Nummern 6 bis 10 generell zu begründen.
- Die Leistung
nach Nummer 1 ist neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817,
835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei
Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch
die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von
mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten
in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung
einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite
im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1 bis 15 und/oder 18 nicht
berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren
nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus-
und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen
sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer
Leistung nach Nummer 6 bis 10 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601,
1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.