B IV. Wegegeld und Reiseentschädigungen


Allgemeine Bestimmungen

  1. Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
  2. Der Arzt kann für jeden Besuch innerhalb eines begrenzten Radius um die Praxisstelle ein Wegegeld berechnen.
  3. Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
  4. Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld bzw. die Reiseentschädigung unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

71 - 84

Wegegeld

71     bis zu zwei Kilometern

3,58

72     bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

7,16

73     bis zu fünf Kilometern

6,65

74     bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

10,23

81     bis zu zehn Kilometern

10,23

82 bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

15,34

83     bis zu 25 Kilometern

15,34

84     bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

25,56

86 - 91

Reiseentschädigung

86     bei Benutzung des eigenen Kraftwagens je zurückgelegter Kilometer

0,26

87     bei Benutzung anderer Verkehrsmittel

tatsächliche Aufwendungen

88     bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden je Tag

51,13

89     bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden je Tag

102,26

91    für notwendige Übernachtungen

Ersatz von Kosten