B V. Todesfeststellung


Allgemeine Bestimmung

Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach den Nummern 71 bis 74 oder 81 bis 84 berechnen.

100

Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines -

17,26 21,47 0,00 0,00 0,00

102

Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten

10,35 12,88 0,00 4,70 4,70

104

Bulbusentnahme bei einem Toten

17,26 21,47 0,00 2,10 2,10

105

Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten

15,88 19,76 0,00 1,90 1,90

107

Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten

15,19 18,90 0,00 1,80 1,80