Allgemeine Bestimmung
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach den Nummern 71 bis 74 oder 81 bis 84 berechnen.
Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines -
17,26 21,47 0,00 0,00 0,00
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
10,35 12,88 0,00 4,70 4,70
Bulbusentnahme bei einem Toten
17,26 21,47 0,00 2,10 2,10
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
15,88 19,76 0,00 1,90 1,90
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
15,19 18,90 0,00 1,80 1,80