C VI. Sonographische Leistungen


Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  2. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  3. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  4. Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  5. Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
  6. Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.
    Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden.
    Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
  7. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.

401

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung

23,31 23,31 0,00 18,40 18,40

Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.

402

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung

17,26 21,47 0,00 11,50 11,50

Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.

403

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung

10,35 12,88 0,00 6,90 6,90

Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern 402 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.

404

Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation

14,57 14,57 0,00 11,50 11,50

Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.

405

Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler

11,66 11,66 0,00 9,20 9,20

406

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 bei zusätzlicher Farbkodierung

11,66 11,66 0,00 9,20 9,20

408

Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäße(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung

13,80 17,18 0,00 9,20 9,20

410

Ultraschalluntersuchung eines Organs

13,80 17,18 0,00 6,50 6,50

Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.

412

Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

19,33 24,05 0,00 9,10 9,10

413

Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

19,33 24,05 0,00 9,10 9,10

417

Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse

14,50 18,04 0,00 6,90 6,90

418

Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten

14,50 18,04 0,00 6,90 6,90

420

Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistung nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

5,52 6,87 0,00 2,60 2,60

Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.

Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.

422

Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle

13,80 17,18 0,00 8,30 8,30

423

Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation einschließlich der Leistung nach Nummer 422

34,51 42,95 0,00 20,70 20,70

424

Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation einschließlich der Leistung nach Nummer 423 (Duplex-Verfahren)

48,32 60,13 0,00 28,90 28,90