Allgemeine Bestimmungen
Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind
außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der
Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten - auch die Beurteilung,
die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache
Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht
gesondert berechnet werden. Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials
und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft
sind nicht berechnungsfähig.
Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen
einer Meßgröße aus einer Materialart zu verschiedenen Tageszeiten
erforderlich, so können diese entsprechend mehrfach berechnet werden.
Bestehen für diese Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den
Höchstwert mit ein.
Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6.
Stelle der Gebührennummer durch H1 bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung
ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung angegeben
werden. Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen,
wenn für diese ein Höchstwert berechnet wird.
Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z. B. Hämagglutination,
Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination, Bakterienagglutination);
Immundiffusion: Immundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-,
nephelometrische oder turbidimetrische Untersuchungen;
Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische
Untersuchungen mit Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis
von Antigenen oder Antikörpern;
Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay
und ihre Varianten.
Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten
grundsätzlich eine Durchführung in Doppelbestimmung einschließlich
aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung ”- gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -” ist die Durchführung
fakultativ, bei der Formulierung ”- einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve -” ist die Durchführung obligatorisch
zur Berechnung der Gebühr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay,
die obligatorisch eine Doppelbestimmung beinhaltet, als Einfachbestimmung
durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel der Gebühr berechnet
werden.