§9
Reiseentschädigung
§
9
Reiseentschädigung
(1) Bei Besuchen
über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes
und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
(2) Als Reiseentschädigung
erhält der Arzt
- 26 Cent für jeden
zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung
anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
- bei Abwesenheit
bis zu 8 Stunden 51,13 €, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 €
je Tag,
- Ersatz der Kosten
für notwendige Übernachtungen.